Skip to main content

Rechtliche Aspekte des Coronavirus in der Schweiz VII – Covid-19 bedingte Änderungen im Insolvenzrecht

Am 16. März 2020 beschloss der Bundesrat den Lockdown. Letzteres führte dazu, dass unzählige Unternehmen in einen Liquiditätsengpass gerieten. Um Massenkonkurse abzuwenden, wurde der Rechtsstillstand bis zum 19. April 2020 verordnet. Zudem konnten Kredite zur Überbrückung von Corona-bedingten Engpässen bezogen werden. Trotz oder gerade durch diese Massnahmen gerieten viele Unternehmen in finanzielle Schieflage. Per 20. April 2020 erliess der Bundesrat sodann die sog COVID-19-Verordnung, eine Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise. Nachfolgend werden verschiedene Massnahmen bzw. Änderungen beleuchtet, die Konkurseröffnungen verhindern sollen.

Überschuldungsanzeige des Verwaltungsrates: Gemäss Art. 725 Abs. 2 OR hat der Verwaltungsrat die Pflicht, eine Zwischenbilanz zu erstellen, sofern begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Weist die Zwischenbilanz eine Überschuldung aus, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen. Neu ist der Verwaltungsrat von dieser Pflicht entbunden, sofern die Gesellschaft per Ende 2019 keine Überschuldung ausgewiesen hat und die Aussicht besteht, die Überschuldung bis Ende 2020 zu beseitigen.

Nachlassverfahren: Überschuldete Unternehmen haben (auch vor Erlass der COVID-19-Verordnung) die Möglichkeit, ein Gesuch um Nachlassstundung zu stellen, sofern sie erfolgreich darlegen können, dass Aussicht auf Sanierung besteht. Den gesuchstellenden Unternehmen wird zunächst die provisorische und dann die definitive Nachlassstundung gewährt. Die Nachlassstundung kann für eine Zeitspanne von bis zu 24 Monaten gewährt werden, während welcher das Unternehmen Schutz vor betreibenden Gläubigern geniesst (z.B. sind Betreibungen nicht mehr möglich und es werden hängige Prozesse sistiert).

Die Covid-19-Verordnung sieht vor, dass dem Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung kein provisorischer Sanierungsplan mehr beigelegt werden muss. Auch muss das Nachlassgericht nicht (mehr) prüfen, ob beim betroffenen Unternehmen Aussicht auf Sanierung besteht d.h. es wird die Nachlassstundung auch dann gewährt, wenn eine Sanierung eher unwahrscheinlich ist. Die provisorische Nachlassstundung kann zudem neu für sechs (anstatt vier) Monate gewährt werden.

Covid-19-Stundung: Zusätzlich zu den oben erwähnten Erleichterungen hat der Bundesrat kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), welche aufgrund der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten sind, die Möglichkeit eingeräumt, die sog. Covid-19-Stundung zu beantragen. Mit der erwähnten Massnahme können KMU’s in einem raschen und unbürokratischen Verfahren eine Stundung von drei Monaten erlangen, ohne dass sie die Aussicht auf Sanierung dokumentieren bzw. einen Sanierungsplan einreichen müssen. Die Stundung kann um weitere drei Monate verlängert werden.

Während der Covid-19-Stundung geniesst das betroffene Unternehmen Schutz vor Gläubigern und kann daher nicht betrieben werden. Ebenso wenig können Betreibungen fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt allerdings ausgeschlossen. Es bleibt zu beachten, dass die Gewährung und die Verlängerung der Covid-19-Stundung durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht werden, d.h. dass die Covid-19- Stundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wird.

Die Massnahmen gemäss COVID-19-Verordnung sind sicherlich geeignet, um Massenkonkurse in den nächsten Monaten zu verhindern. Fraglich ist allerdings, ob diese genügen, um die von der Coronakrise betroffenen Unternehmen langfristig aus der Schieflage zu bringen. Ob, wann und von welchen Massnahmen Gebrauch gemacht werden sollte, gilt es im Einzelfall zu prüfen.

Bei Unklarheiten oder im Zweifelsfall ist der Beizug einer fachkundigen Person sicherlich empfehlenswert. Die Anwältinnen und Anwälte der Bihrer Rechtsanwälte AG unterstützen Sie in jedem Fall und freuen sich über eine Kontaktaufnahme.

Coronavirus