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Fallstricke bei Betreibungsbegehren

Kommt ein Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, so muss der Gläubiger ein Zwangsvollstreckungsverfahren in die Wege leiten. Dies geschieht in der Regel mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt. Obschon das Stellen eines Betreibungsbegehrens trivial erscheint, führt dies in der Praxis immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, im Rahmen welcher ein – gestützt auf ein fehlerhaft formuliertes Betreibungsbegehren erlassener – Zahlungsbefehl aufgehoben oder gar dessen Nichtigkeit festgestellt wird. Letzteres kann unter Umständen weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere auch hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung.

1.     Einleitung

Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, so muss der Gläubiger ein Zwangsvollstreckungsverfahren in die Wege leiten. Dies geschieht in der Regel mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt. Betreibungs- und Konkursämter stellen online das Formular «Betreibungsbegehren» auf ihren Webseiten zur Verfügung. Letzteres ist auch auf dem elektronischen Betreibungsschalter des Bundesamtes für Justiz zu finden (www.betreibungsschalter.ch). Das erwähnte Formular kann ausgefüllt und unterzeichnet beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt eingereicht werden.

Obschon das Stellen eines Betreibungsbegehrens trivial erscheint, führt dies in der Praxis immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, im Rahmen welcher ein – gestützt auf ein fehlerhaft formuliertes Betreibungsbegehren erlassener – Zahlungsbefehl aufgehoben oder gar dessen Nichtigkeit festgestellt wird. Letzteres kann unter Umständen weitreichende Konsequenzen haben, zumal nur ein die Erfordernisse von Art. 67 SchKG erfüllendes Betreibungsbegehren die Unterbrechung der Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung zur Folge hat (vgl. hierzu OGer. ZH, ZR 1996, 97).

2.     Inhalt des Betreibungsbegehrens

Ein Betreibungsbegehen muss nachfolgende Angaben enthalten:

  • persönlichen Angaben (Name, Adresse etc.) des Gläubigers;
  • persönlichen Angaben (Name, Adresse etc.) des Schuldners;
  • Forderungsbetrag in Schweizer Franken;
  • Forderungsurkunde oder – wenn eine solche fehlt – den Grund der in Betreibung gesetzten Forderung.

Das Betreibungsbegehren kann schriftlich oder mündlich gestellt werden, wobei die Verwendung des von den Betreibungs- und Konkursämtern zur Verfügung gestellten Formulars nicht zwingend ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 VFRR).

3.     Forderungsurkunde und Grund der geltend gemachten Forderung

Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hat der Gläubiger entweder die Forderungsurkunde oder aber – in Ermangelung einer solchen – den Grund der in Betreibung gesetzten Forderung anzugeben. Forderungsurkunden sind Schriftstücke, welche die geltend gemachte Forderung ausweisen, typisch hierfür sind etwa Rechnungen, Verträge oder Schuldanerkennungen.

Verfügt der Gläubiger nicht über eine Forderungsurkunde – dies ist bspw. bei mündlich geschlossenen Verträgen der Fall – so hat der Gläubiger im Betreibungsbegehren den Grund der geltend gemachten Forderung anzugeben. Die Anforderungen an dieses Erfordernis werden oft unterschätzt und es finden immer wieder Forderungsumschreibungen Eingang in Betreibungsbegehren, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.

Die Angaben zur Forderungsurkunde bzw. zum Forderungsgrund müssen dem Schuldner – zusammen mit den übrigen Angaben im Zahlungsbefehl – Aufschluss über den Anlass der Betreibung geben. Eine knappe Umschreibung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes genügt grundsätzlich, sofern dem Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang die in Betreibung gesetzte Forderung nach Treu und Glauben erkennbar ist. Konkret muss es dem Schuldner möglich sein, anhand des ihm zugestellten Zahlungsbefehls, die in Betreibung gesetzte Forderung zu beurteilen resp. dem Betreibungs- und Konkursamt mitzuteilen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung bestritten oder anerkannt wird. Der Schuldner soll nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um im darauffolgenden Gerichtsverfahren (Rechtsöffnung oder Forderungsprozess) vom Rechtsgrund der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten (vgl. BGE 141 III 173 E. 2.2.2; BGE 121 III 18 E. 2a; zuletzt Urteil 5A_934/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.2).

Ob im konkreten Fall die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes erfüllt sind, beurteilen die Gerichte jeweils im Einzelfall und anhand der konkreten Umstände. Das Bundesgericht erachtete bspw. die Bezeichnung «Forderung aus Arbeitsvertrag und Strafverfahren etc.“ als ungenügend, zumal es dem Schuldner im konkreten Fall nicht möglich war, die in Betreibung gesetzten Forderungen hinreichend zu individualisieren (BGE 5A_861/2013). Auch die Bezeichnung «Schadenersatz» wurde vom Bundesgericht in einem zu beurteilenden Fall als ungenügend erachtet (BGE 121 III 18). Die Bezeichnung «Zedierte Forderung A.____ AG» genügte nach Auffassung des Bundesgerichtes den Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes ebenfalls nicht, zumal es sich im konkreten Fall um eine Forderung aus einem Dauerschuldverhältnis handelte, bei welcher die in Betreibung zu setzende Zeitperiode im Betreibungsbegehren zwingend anzugeben ist (BGE 5A_413/2011).

Bei Unklarheiten oder im Zweifelsfall ist der Beizug einer fachkundigen Person sicherlich empfehlenswert. Die Anwältinnen und Anwälte von Bihrer Rechtsanwälte AG unterstützen Sie in jedem Fall und freuen sich über eine Kontaktaufnahme.

Betreibungsbegehren, Zwangsvollstreckungsverfahren