Das «Global Forum Gesetz» und dessen Auswirkungen auf Inhaberaktien
Am 1. November 2019 ist das neue «Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke» in Kraft getreten. Nachdem bereits 2015 Meldepflichten für Inhaberaktien eingeführt wurden, geht die neuerliche Gesetzesänderung noch weiter und sieht abgesehen von wenigen Ausnahmen, die komplette Abschaffung von Inhaberaktien vor. Die nachfolgende Darstellung soll einen kurzen Überblick verschaffen, inwieweit für Gesellschaften und Aktionäre durch das neue Gesetz Handlungsbedarf entsteht.
Zulässigkeit von Inhaberaktien nach neuem Recht
Ab 1. November 2019 sind Inhaberaktien nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Will eine Gesellschaft an bestehenden Inhaberaktien festhalten, muss sie innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes, d.h. bis zum 30. April 2021, eine dieser Voraussetzungen erfüllen und einen Handelsregistereintrag veranlassen, worin festgehalten wird, welche Voraussetzung die Gesellschaft erfüllt.
Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien
Alle Gesellschaften, welche eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Inhaberaktien bis zum 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln. Bleibt die Gesellschaft untätig, werden Inhaberaktien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Das Handelsregisteramt wird in diesem Fall von Amtes wegen, den Handelsregistereintrag der betroffenen Gesellschaften entsprechend anpassen sowie unter der Rubrik «Bemerkungen» festhalten, dass die Umwandlung von Gesetzes wegen stattgefunden hat und dass die Belege vom Handelsregistereintrag abweichende Angaben enthalten. Solange die Gesellschaft die Statuten nicht angepasst hat, werden sämtliche Anmeldungen zur Eintragung anderer Statutenänderungen zurückgewiesen. Die vorstehend erwähnte Bemerkung wird sodann erst gelöscht, nachdem die Gesellschaft die Statuten an die Umwandlung angepasst hat. Um eine zwangsweise Umwandlung und die damit verbundenen negativen Effekte zu vermeiden, ist es ratsam die erforderlichen Anpassungen rechtzeitig zu planen und umzusetzen.
Meldepflicht und Annullation nicht gemeldeter Aktien
Nach der Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, welche ihre nach bisherigem Recht vorgesehene Meldepflichterfüllt haben, in das Aktienbuch ein.
Wird die Meldepflicht durch Aktionäre verletzt, hat der Verwaltungsrat dies im Aktienbuch bei den entsprechenden Aktien zu vermerken, was zur Folge hat, dass sämtliche Aktionärsrechte dieser Aktien ruhen.
Die Aktionäre haben diesfalls die Möglichkeit bis spätestens 31. Oktober 2024, mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung ins Aktienbuch zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt, in welchem das Gericht den Antrag gutheisst, kann der Aktionär seine Aktionärsrechte wieder ausüben. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist, werden die Aktien derjenigen Aktionäre, die ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nicht beantragt haben, von Gesetzes wegen nichtig. Das heisst die Aktionäre verlieren Ihre Aktionärseigenschaft und alle damit verbundenen Rechte endgültig.
Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt. Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien behalten oder veräussern oder das Kapital entsprechend herabsetzen. Überschreitet der Nennwert der eigenen Aktien jedoch die Schwelle von 10 Prozent des Aktienkapitals, muss der überschreitende Anteil zwingend veräussert oder durch eine Kapitalherabsetzung vernichtet werden.
Sofern Aktien ohne eigenes Verschulden des Aktionärs nichtig geworden sind, kann dieser unter Nachweis seiner Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt in dem die Nichtigkeit eingetreten ist innerhalb von zehn Jahren gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Ausgeschlossen ist eine Entschädigung, falls die Gesellschaft nicht über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt.
Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Meldepflichten
Nach bislang geltendem Recht ergaben sich aus der Verletzung von Meldepflichten ausschliesslich zivilrechtliche Sanktionen (Sistierung der Mitwirkungs- und Vermögensrechte des Aktionärs). Per 1. November 2019 können Aktionäre, welche falsche Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen machen oder die Meldung unterlassen, auch strafrechtlich verfolgt und mit Busse bis CHF 10‘000.00 sanktioniert werden.
Gleiches gilt für Verwaltungsräte, die vorsätzlich die gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen verletzten.
Die nicht vorschriftsgemässe Führung des Aktienbuchs/-verzeichnisses oder die Ausgabe von Inhaberaktien, ohne dass Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind oder Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, stellt sodann neu einen Organisationsmangel dar, der zu Massnahmen durch das zuständige Gericht führen kann. Die schwerwiegendste Massnahme, die der Richter theoretisch anordnen kann, besteht in der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.