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Autor: Andjelka Grubesa-Milic

Rechtliche Aspekte des Coronavirus in der Schweiz VII – Covid-19 bedingte Änderungen im Insolvenzrecht

Am 16. März 2020 beschloss der Bundesrat den Lockdown. Letzteres führte dazu, dass unzählige Unternehmen in einen Liquiditätsengpass gerieten. Um Massenkonkurse abzuwenden, wurde der Rechtsstillstand bis zum 19. April 2020 verordnet. Zudem konnten Kredite zur Überbrückung von Corona-bedingten Engpässen bezogen werden. Trotz oder gerade durch diese Massnahmen gerieten viele Unternehmen in finanzielle Schieflage. Per 20. April 2020 erliess der Bundesrat sodann die sog COVID-19-Verordnung, eine Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise. Nachfolgend werden verschiedene Massnahmen bzw. Änderungen beleuchtet, die Konkurseröffnungen verhindern sollen.

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Fallstricke bei Betreibungsbegehren

Kommt ein Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, so muss der Gläubiger ein Zwangsvollstreckungsverfahren in die Wege leiten. Dies geschieht in der Regel mit der Einreichung eines Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt. Obschon das Stellen eines Betreibungsbegehrens trivial erscheint, führt dies in der Praxis immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten, im Rahmen welcher ein – gestützt auf ein fehlerhaft formuliertes Betreibungsbegehren erlassener – Zahlungsbefehl aufgehoben oder gar dessen Nichtigkeit festgestellt wird. Letzteres kann unter Umständen weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere auch hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung.

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