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Aktienrechtsrevision: wo stehen wir und was müssen wir erwarten

Mit der Revision des Aktienrechts sollen insbesondere die Gründungs- und Kapitalbestimmungen flexibler ausgestaltet, die Corporate Governance bei nicht börsenkotierten Gesellschaften verbessert und das Aktienrecht auf das neue Rechnungslegungsrecht abgestimmt werden. Zudem wird eine Regelung für die Transparenz bei wirtschaftlich bedeutenden, in der Rohstoffförderung tätigen Unternehmen vorgesehen. Nachfolgend finden Sie kurze Darstellungen der Änderungen, welche unseres Erachtens auf uns zukommen werden.

Flexibilisierung der Kapitalstrukturen

Nennwert

Künftig ist für Aktien ein Mindestnennwert von mehr als null Rappen vorgesehen, was weitere Aktiensplittings und Nennwertreduktionen erlaubt.

Kapitalband

Neu soll die GV die Möglichkeit haben, den VR zu ermächtigen, während einer Dauer von maximal fünf Jahren, das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu erhöhen oder herabzusetzen. Die untere Grenze darf das im Handelsregister eingetragene Aktienkapital um maximal die Hälfte unterschreiten. Nach oben darf das Kapitalband höchstens um die Hälfte höher liegen als das im Handelsregister eingetragene Kapital. Die GV kann den Spielraum des VR durch Auflagen oder Bedingungen beschränken, bspw. kann sie bestimmen, dass das Aktienkapital nur erhöht oder nur herabgesetzt werden darf. Gesellschaften, die in ihren Statuten ein Kapitalband mit der Möglichkeit zur Kapitalherabsetzung vorsehen, sollen zum Schutze der Gläubiger mindestens eine eingeschränkte Revision vornehmen. Umgekehrt ist der Verzicht auf die eingeschränkte Revision bei einem Kapitalband, welches den VR nur zur Kapitalerhöhung ermächtigt, zulässig.

Abschaffung der öffentlichen Beurkundung

Mit der Revision des Aktienrechts ist eine Vereinheitlichung der Beurkundungsvorschriften für Körperschaften vorgesehen. Danach sollen Statutenänderungen, Kapitalmassnahmen und Auflösungen keiner öffentlichen Beurkundung mehr bedürfen, sofern die Einlage in bar, vollständig und in der Währung des Aktienkapitals geleistet wird.

Anpassung des Aktien- an das Rechnungslegungsrecht

Nach dem neuen Rechnungslegungsrecht ist die Buchführung und Rechnungslegung in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung möglich. Diese entspricht der Währung des primären wirtschaftlichen Umfelds des Unternehmens. Sie muss gegenüber dem Franken frei konvertierbar sein. Demgegenüber muss das Aktienkapital gemäss geltendem Recht auf Franken lauten. Auch die Beschlüsse der GV zur Genehmigung der Jahresrechnung und zur Verwendung des Bilanzgewinns müssen auf Franken lauten. Ausserdem bilden Aktienkapital und Reserven in Franken die Bezugsgrössen zur Bestimmung, ob ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung vorliegt. Diese mangelnde Kohärenz zwischen Rechnungslegungs- und Aktienrecht soll damit gelöst werden, dass der Nennwert der Aktien nicht mehr zwingend auf Franken lautet. Neu soll ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zulässig sein.

Corporate Governance

Heute können Gesellschafter ihren Informationsanspruch nur in der GV geltend machen. Im Entwurf des Bundesrats ist das Auskunftsrecht (im Gegensatz zum Vorentwurf) nicht mehr als Individualrecht vorgesehen, sondern neu als Minderheitenrecht zugunsten von Aktionären ausgestaltet, die mind. 5% der Stimmrechte oder des Aktienkapitals kontrollieren. Ein Einsichtsrecht soll neu nur noch haben, wer 5% der Stimmrechte oder des Aktienkapitals kontrolliert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft Aktien an einer Börse kotiert hat oder nicht. Schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft können verlangt werden, soweit dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen vorrangigen Interessen der Gesellschaft dem entgegenstehen. Bei der Sonderuntersuchung muss der Gesuchsteller neu nicht mehr einen bereits eingetretenen Schaden glaubhaft machen.

Berichterstattung von Rohstoffunternehmen über Zahlungen an staatliche Stellen

Die neuen Bestimmungen sind EU-Richtlinien nachgebildet. Sie gelten ausschliesslich für Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision ihrer Jahresrechnung verpflichtet und im Bereich der Rohstoffgewinnung tätig sind. Somit sind nur börsenkotierte und grosse Unternehmen erfasst. Der Entwurf sieht eine Pflicht vor, Zahlungen von mind. CHF 100’000.00 pro Geschäftsjahr offenzulegen, die das Unternehmen an staatliche Stellen geleistet hat.

Nächste Schritte

Der Nationalrat hat die Revision des Aktienrechts beraten und eine gute und moderate Revisionsvorlage verabschiedet. Diese wurde von der Rechtskommission des Ständerates zu einer regelrechten Regulierungsvorlage umgewandelt. Zum Glück hat der Ständerat die Notbremse gezogen und die Vorlage an seine Rechtskommission zurückgewiesen, mit dem Auftrag, eine wirtschaftsfreundliche Vorlage zu präsentieren.

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